Die Funktionsweise der Europäischen Union erscheint vielen Bürgern undurchsichtig und zu kompliziert. Kaum einer weiß, was auf EU-Ebene so alles passiert, geschweige denn wie ein Gesetz zustande kommt. Dabei bestimmen EU-Gesetze einen Großteil unseres täglichen Lebens. Im Folgenden haben wir deshalb die wichtigsten Punkte zum Entscheidungsfindungsprozess bzw. der Beschlussfassung in der EU für Sie zusammengefasst.
Die Beschlussfassung der EU
Das Mitentscheidungsverfahren
Das Zustimmungsverfahren
Das Anhörungsverfahren
Die Beschlussfassung der EU
An der Beschlussfassung auf EU-Ebene sind maßgeblich folgende europäische Institutionen beteiligt:
- die Europäische Kommission;
- das Europäische Parlament (EP);
- der Rat der Europäischen Union.
Grundsätzlich läuft der Gesetzgebungsprozess folgendermaßen ab:
- Die Kommission schlägt neue EU-Rechtsvorschriften vor (das EP hat anders als der deutsche Bundestag kein Initiativrecht)
- Parlament und Rat nehmen diese an (s.a. Mitentscheidungs-, Zustimmungs-, Anhörungsverfahren)
- Kommission und Mitgliedstaaten setzen diese um
- Die Kommission setzt sie durch (sie ist “Hüterin der Verträge”)
Das EU-Recht ist hauptsächlich in Richtlinien und Verordnungen gefasst. Wie bei der Beschlussfassung verfahren wird, d.h. welches Verfahren angewendet wird, ist in den EU-Verträgen festgelegt. Die drei wichtigsten Verfahren für die Annahme neuer EU-Rechtsvorschriften sind das Anhörungsverfahren, das Zustimmungsverfahren und das Mitentscheidungsverfahren.
- Richtlinien: Rahmengesetze mit politischen Forderungen an die Gemeinschaft. Sie müssen innerhalb einer gewissen Frist von den Mitgliedstaaten in nationales Gesetz umgesetzt werden.
- Verordnungen: EU-Gesetze. Sie gelten sofort und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Als “Verordnung” bezeichnet man in der EU indes auch Durchführungsbestimmungen, an die sich die Verwaltung bei der Ausführung der Gesetze halten muss. Entweder ermächtigt der Rat die Kommission dazu, Verordnungen zu erlassen oder aber er behält sich dieses Recht selbst vor. Beamte nationaler Ministerien unterstützen den Rat bei der Formulierung und gewährleisten somit den Regierungen ein gewisses Mitsprachrecht.
Das Mitentscheidungsverfahren
Dieses Verfahren wird bei den meisten EU-Rechtsetzungsprozessen verwendet und ist mit Abstand das Wichtigste. Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nimmt das Parlament nicht nur Stellung, es teilt gleichberechtigt mit dem Rat die Legislativgewalt.
Seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags im Dezember 2009 hat das EP Mitbestimmungsrecht in mehr als 40 weiteren Politikfeldern, z.B. Landwirtschaft, Energie, Einwanderung, Asyl, gesamter EU Haushalt, etc. Allerdings nicht bei der Gemeinsamen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Können sich Rat und Parlament über einen Vorschlag nicht einigen, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen, der je zur Hälfte aus Vertretern des Rates und des Parlaments besteht. Hat der Ausschuss eine Einigung erzielt, wird der Text dem Parlament und dem Rat zur endgültigen Verabschiedung erneut vorgelegt. Der Vermittlungsausschuss wird immer seltener hinzugezogen. Denn die meisten Rechtstexte, die das Mitentscheidungsverfahren durchlaufen, werden infolge der guten Zusammenarbeit der drei Organe entweder in erster oder in zweiter Lesung angenommen.
Eine detaillierte Erklärung des Mitentscheidungsverfahrens finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/codecision/stepbystep/diagram_en.htm (bisher nur in EN verfügbar)
Das Zustimmungsverfahren
Bei diesem Verfahren muss der Rat bei besonders wichtigen Beschlüssen die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen, bevor ein Rechtsakt in Kraft treten kann. Allerdings kann das EP keine Änderungsvorschläge einreichen – es hat also quasi ein Vetorecht.
Zum Einsatz kommt dieses Verfahren bei u.a. bei völkerrechtlichen Verträgen der EU mit Drittstaaten, bei Verträgen zum Beitritt oder zur Assoziierung weiterer Staaten.
Das Anhörungsverfahren
Ausgehend von einem Vorschlag der Kommission für ein neues europäisches Gesetz konsultiert der Rat das Parlament und bittet um Stellungnahme. Das Parlament kann dann
- den Vorschlag der Kommission billigen,
- ihn ablehnen oder
- Änderungen beantragen.
Wenn das Parlament Änderungen fordert, kann die Kommission diese in ihren Vorschlag aufnehmen. Wenn dies geschieht, übermittelt die Kommission dem Rat den geänderten Vorschlag. Der Rat kann, muss aber die Stellungnahme des EPs nicht berücksichtigen. Er kann den Vorschlag dann in der vorliegenden Form verabschieden oder nochmals ändern – allerdings nur einstimmig.
Auch wenn in einigen Politikfeldern eine Konsultation des Parlaments in den Verträgen nicht vorgeschrieben ist, der Rat fordert das Parlament aber dennoch grundsätzlich zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Zur Anwendung kommt dieses Verfahren nur in Ausnahmefällen. Dazu finden Sie hier mehr.


