1. Situation heute
Noch immer stoßen Menschen, die Qualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen, auf Schwierigkeiten. Denn nicht immer werden diese Qualifikationen so einfach anerkannt. 2007 trat die Richtlinie (2005/36/EG) in Kraft, die sich seit 40 Jahren das erste Mal mit einer umfassenden Modernisierung der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen auseinandersetzte. Sie gilt für alle EU-Angehörigen, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben, ausüben wollen. Die Richtlinie stützt sich auf die vom EuGH genannten Kriterien (Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Leistungserbringung) und unterscheidet zwischen Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit. Dadurch soll mehr Flexibilität in die Arbeitsmärkte gebracht, die Erbringung von Dienstleistungen weiter liberalisiert, die automatische Anerkennung von Qualifikationen gefördert und die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden.
Definitionen
Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit bestimmten Berufsqualifikationen verbunden ist; eine Art der Ausübung ist z.B. eine Berufsbezeichnung, die nur von denjenigen Personen geführt werden darf, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
Dienstleistungsfreiheit meint, dass jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene EU-Bürger unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftslandes zeitweilig und gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen darf, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen. Allerdings muss er zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen, wenn der betreffende Beruf in diesem Staat nicht reglementiert ist.
Ein EU-Bürger nimmt die Niederlassungsfreiheit in Anspruch, wenn er sich wegen der dauerhaften Ausübung seiner Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt.
Wie funktioniert die Anerkennung von Berufsqualifikationen?
Die Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Falls es wesentliche Unterschiede zwischen der vom Betroffenen abgeschlossenen Ausbildung und der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildungen gibt, können Maßnahmen zum Ausgleich angewendet werden (z.B. ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung).
Für manche Tätigkeiten in Industrie, Handwerk und Handel findet unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Anerkennung der Qualifikationen aufgrund der Berufserfahrung statt. Hierfür werden Dauer und Art der Berufserfahrung sowie die vorherige Ausbildung berücksichtigt, die jedoch durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von der zuständigen Berufsorganisation als vollwertig angesehen werden muss.
Die Qualifikationen von Ärzten, Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten werden durch eine spezielle Regelung automatisch anerkannt (Grundlage ist die Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung, u.a. bzgl. der Mindeststudiendauer). Die entsprechenden Ausbildungsnachweise sind im Anhang der Verordnung aufgeführt und ermöglichen den Inhabern, ihren Beruf in jedem Mitgliedstaat auszuüben.
Ein Antrag auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen muss bei der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats inklusive bestimmter Unterlagen und Bescheinigungen eingereicht werden. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen muss über den Antrag entschieden werden. Eine Ablehnung muss dies hinreichend begründet werden und kann nach innerstaatlichem Recht angefochten werden.
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern jedoch verlangen, dass sie über Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Diese Bestimmung ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, was bedeutet, dass die entsprechenden Berufsangehörigen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht systematischen Sprachtests unterworfen werden dürfen.
2. Vorschlag der Kommission
Im Dezember 2011 legte die Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung der Richtlinie vor. Dies geschah vor dem Hintergrand, dass in vielen Mitgliedstaaten der EU ein Rückgang der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter zu verzeichnen ist und bis zum Jahr 2020 von einem Anstieg der Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften auf über 16 Millionen auszugehen ist. Damit die EU dieser Herausforderung begegnen kann, müssen Lücken beim Arbeitskräftemangel geschlossen werden. Möglich ist dies beispielsweise durch mobile und gut ausgebildete Berufstätige aus anderen EU-Mitgliedstaaten - jedoch nur dann, wenn diese problemlos dorthin gehen können, wo sie gebraucht werden. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass ihre Qualifikationen in der gesamten EU schnell, einfach und zuverlässig anerkannt werden.
Das vorrangige Ziel des Vorschlags ist es, die Regeln für die EU-weite Mobilität von Berufstätigen zu vereinfachen. Dies soll durch einen für alle interessierten Berufsgruppen angebotenen Europäischen Berufsausweis, der eine leichtere und schnellere Anerkennung von Qualifikationen ermöglicht, erreicht werden. Des Weiteren wird durch die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, das Ausmaß der Reglementierung von Berufen in den jeweiligen Ländern zu überprüfen, für die Verbraucher ein höheres Maß an Klarheit geschaffen.
3. Stand der Dinge im EP
Federführend ist zu diesem Dossier der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO). Der EMPL hat hierzu eine Stellungnahme verfasst, die im Oktober 2012 abgestimmt wurde und zu der ich Schattenberichterstatterin der Liberalen war. Derzeit befindet sich das Dossier in den Trilogverhandlungen zwischen Europäischem Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission. Diese Verhandlungen sind noch relativ am Anfang. Die nächsten Sitzungen sind für März und April geplant. Zunächst wird über allgemeine Aspekte diskutiert, zu Berufsgruppen wurde dabei noch nicht vorgestoßen. Die Abschlussverhandlungen zum Trilog sind für den 18.6 geplant (unter Vorbehalt).
4. Lösungsvorschläge
Bzgl. der Anerkennung von Berufen bin ich der Ansicht, dass die Zahl der reglementierten Berufe überprüft und wenn möglich verringert werden muss. Zudem sollte auch der Bereich der automatischen Anerkennung von Qualifikationen auf neue Berufe überprüft und wenn möglich erweitert werden. In diesem Zusammenhang sollten insbesondere innovative Sektoren sowie digitale Wirtschaftszweige Beachtung finden.
In Bezug auf Sprachkenntnisse bzw. Sprachprüfungen sollten wir einen pragmatischen Ansatz verfolgen und eine Anerkennung ohne Nachweis von Sprachkenntnissen ermöglichen. Dennoch sollte der Arbeitgeber Mindestanforderungen für Sprachkenntnisse, die zur Ausübung des konkreten Arbeitsplatzes notwendig sind, verlangen und prüfen dürfen.
Die Aufrechterhaltung des dualen Ausbildungssystems betreffend denke ich, dass sich die Ausbildungssysteme in den Mitgliedstaaten nach wie vor stark voneinander unterscheiden. Deshalb müssen hinsichtlich einer erforderlichen Mindestdauer des Schulbesuchs für bestimmte Ausbildungen auch die Zeiten angerechnet werden, die in dualen Ausbildungssystemen üblicherweise an Berufsschulen absolviert werden.
Aktualisierung der Mindestausbildungsanforderungen für zahlreiche Pflegeberufe: Es ist geplant, das Eingangsniveau für die Ausbildung in den Pflegeberufen von einer bisher zehnjährigen allgemeinen Schulbildung auf zwölf Schuljahre anzuheben. In Deutschland würde dies dem Abitur gleichkommen und damit unser Ausbildungssystem gefährden. Dies trifft in erster Linie Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen.
Nun handelt es sich bei der Ausbildung zu den Pflegeberufen in Deutschland um eine Ausbildung eigener Art, die nicht zu den dualen Berufsausbildungen gehört. Diese Ausbildung enthält keine nennenswerten allgemeinbildenden Anteile, sondern vermittelt speziell auf die Gesundheits- und Krankenpflege bezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Selbst bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung verfügen die Absolventen nicht über eine zwölfjährige allgemeine Schulbildung.
Aus Sicht der FDP ist es daher von besonderer Wichtigkeit, dass wir angesichts des immer knapper werdenden Personals im Gesundheits- und Pflegebereich die Hürden ohne sachlichen Grund nicht zu hoch hängen dürfen; Schüler mit Haupt- und Realschulabschluss hätten keinen Zugang mehr zu den Pflegeberufen. Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass der Kommissionsvorschlag diesbezüglich abgelehnt werden muss und Alternativvorschlägen angeboten werden müssen. Hierfür werde ich mich gezielt einsetzen.
5. Dokumente
- Stellungnahme des Ausschusses fur Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für den Ausschuss fur Binnenmarkt und Verbraucherschutz zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG uber die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Entwurf eines Berichts des IMCO-Ausschusses über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems (KOM (2011) 883 endgültig)
- Richtlinie 2005/36/EG über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen




